Funktionen, Aufgaben, Organisation

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006

Abschnitt 1
Der Ministerpräsident

§ 1
Aufgaben des Ministerpräsidenten


(1)
1 Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 47 Abs. 2 BV).
2 Die Richtlinien sind für die Staatsregierung und ihre Mitglieder verbindlich.
3 Der Ministerpräsident wird von den Staatsministern über Maßnahmen und Vorhaben unterrichtet, die für die Bestimmung und Durchsetzung der Richtlinien der Politik von Bedeutung sind.

(2)
1 Der Ministerpräsident vertritt Bayern nach außen (Art. 47 Abs. 3 BV), insbesondere auch gegenüber dem Bund und den anderen deutschen Ländern.
2 Er schließt namens des Freistaates Bayern die vom Landtag genehmigten Staatsverträge (Art. 72 Abs. 2 BV) und namens der Bayerischen Staatsregierung die von ihr gebilligten Verwaltungsabkommen ab; zum Abschluss dieser Verwaltungsabkommen können die Staatsministerien ermächtigt werden.

(3)
1 Der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte (Art. 47 Abs. 1 BV).
2 Er wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung der Staatsministerien hin.

(4)
1 Der Ministerpräsident beruft und entlässt mit Zustimmung des Landtags die Staatsminister und Staatssekretäre (Art. 45 BV).
2 Er weist jedem Staatsminister, sofern er nicht für Sonderaufgaben bestellt ist, einen oder mehrere Geschäftsbereiche zu; er kann einen oder mehrere Geschäftsbereiche selbst übernehmen (Art. 50 BV).
3 Er kann den Staatsministern Staatssekretäre als Stellvertreter zuweisen (Art. 45 , 47 Abs. 1 BV).

(5)
1 Der Ministerpräsident unterbreitet dem Landtag die Volksbegehren und die Vorlagen der Staatsregierung, insbesondere die Entwürfe von Staatsverträgen und sonstigen Gesetzen (Art. 47 Abs. 5, Art. 71 , 74 Abs. 3 BV).
2 Er bestimmt die Zahl und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche; dies bedarf der Bestätigung durch Beschluss des Landtags (Art. 49 BV).

(6)
1 Der Ministerpräsident prüft die vom Landtag beschlossenen Gesetze und die Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung auf ihre Verfassungsmäßigkeit; er fertigt die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und Rechtsverordnungen der Staatsregierung aus und ordnet ihre Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt an (Art. 76 Abs. 1 BV).
2 Ist ein Gesetz nach Auffassung des Ministerpräsidenten nicht verfassungsmäßig zustande gekommen, lehnt er die Ausfertigung und Anordnung der Bekanntmachung ab oder beantragt die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nach Art. 64 , 75 Abs. 3 BV, Art. 2 Nrn. 4 und 8, Art. 49 VfGHG .
3 Der Ministerpräsident kann vorher dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu seinen Bedenken geben.

(7)
1 Der Ministerpräsident übt in Einzelfällen das Begnadigungsrecht aus (Art. 47 Abs. 4 BV).
2 Er kann die Ausübung dieses Rechts auf andere Stellen übertragen.

(8) Öffentliche Äußerungen der Staatsminister und Staatssekretäre dürfen den Richtlinien der Politik nicht widersprechen.

(9) Dienstreisen und sonstige Reisen von Mitgliedern der Staatsregierung, ausgenommen Dienstreisen innerhalb der Europäischen Union, sind möglichst zehn Tage vor Antritt der Reise dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.

(10)
1 Staatsminister und Staatssekretäre bedürfen zur Übernahme der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten oder ähnlichen Organen von Gesellschaften jeder Art der Zustimmung des Ministerpräsidenten, unabhängig davon, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden soll.
2 Gleiches gilt für die Verlängerung bereits bestehender Mitgliedschaften.

§ 2
Stellvertretung des Ministerpräsidenten

(1)
1 Der Ministerpräsident bestimmt mit Zustimmung des Landtags einen Staatsminister zu seinem Stellvertreter (Art. 46 BV).
2 Dieser hat im Fall der Verhinderung des Ministerpräsidenten dessen Richtlinien der Politik zu beachten.
3 Er zeichnet ,,In Vertretung" (,,I.V.").

(2) Der Ministerpräsident kann sich aus dringenden Gründen für verhindert erklären.

(3) Eine kürzere Verhinderung des Ministerpräsidenten liegt vor, wenn er zur Entscheidung über unaufschiebbare Amtsgeschäfte innerhalb des Bundesgebiets auch fernmündlich oder fernschriftlich nicht zu erreichen ist.

(4) Eine länger dauernde Verhinderung des Ministerpräsidenten wird durch Beschluss des Ministerrats festgestellt.

(5)
1 Ist auch der Stellvertreter des Ministerpräsidenten verhindert, so geht die Stellvertretung auf den dienstältesten Staatsminister über.
2 Haben mehrere Staatsminister das gleiche Dienstalter, so übernimmt der älteste von ihnen die Stellvertretung des Ministerpräsidenten.
3 Im Übrigen gilt Abs. 1.

Abschnitt 2
Die Staatsregierung


§ 3
Zusammensetzung und Stellung der Staatsregierung

1 Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären (Art. 43 Abs. 2 BV).
2 Sie ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates (Art. 43 Abs. 1 BV) und wacht darüber, dass die Staatsverwaltung nach der Verfassung, den Gesetzen und dem Haushaltsplan geführt wird (Art. 55 Nr. 1 BV).

§ 4
Aufgaben der Staatsregierung

(1) Die Staatsregierung beschließt über

  1. ihre Vorlagen an den Landtag (Art. 55 Nr. 3 BV), insbesondere über Gesetzentwürfe (Art. 71 BV),
  2. ihre Stellungnahme zu Volksbegehren (Art. 74 Abs. 3 BV),
  3. ihre Stellungnahme zu den Vorlagen für die Vollversammlung des Bundesrats,
  4. Verwaltungsabkommen mit den Regierungen anderer Länder und mit dem Bund von besonderer politischer Bedeutung und solche Verwaltungsabkommen, deren Behandlung im Ministerrat von einem berührten Staatsministerium gewünscht wird,
  5. die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, für deren Erlass sie zuständig ist,
  6. die Einrichtung der Behörden, soweit hierzu nicht die einzelnen Geschäftsbereiche ermächtigt sind (Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BV).


(2)
1 Die Staatsregierung beschließt über

  1. das Verlangen nach erneuter Beratung von Landtagsbeschlüssen, welche die im Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Ausgaben erhöhen (Art. 78 Abs. 5 Satz 1 BV),
  2. den Finanzplan (Art. 31 Abs. 2 BayHO),
  3. die Unterrichtung des Landtags nach Art. 10 Abs. 2 BayHO,
  4. die Anmeldung der Maßnahmen für die Gemeinschaftsaufgaben zu den Rahmenplänen und die Unterrichtung des Landtags hierüber (Art. 91a GG, Art. 10 Abs. 4 BayHO).

2 Die Anmeldung der Maßnahmen (Satz 1 Nr. 4) obliegt dem zuständigen Staatsministerium.

(3)
Die Staatsregierung beschließt über

  1. die Ernennung und Beförderung der Beamten der Staatskanzlei und der Staatsministerien nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 BayBG,
  2. die Ernennung der Präsidenten der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Gerichte,
  3. die Ernennung und Beförderung der beamteten Vorstände der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 BayBG,
  4. die Genehmigung der Dienstverträge mit den im Angestelltenverhältnis zu beschäftigenden Vorständen der den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden oder sonstigen Einrichtungen, sofern ihre Stellung dem Amt eines unter Nr. 3 fallenden Beamten entspricht,
  5. die Abordnung, die Versetzung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bei den in Nrn. 1 und 3 genannten Beamten,
  6. die Abordnung, die Versetzung, die Entlassung, die Versetzung in den Ruhestand sowie die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand der in Nr. 2 genannten Richter, soweit nicht die Dienstgerichte für Richter zuständig sind.

(4) Die Staatsregierung entscheidet auf Antrag eines beteiligten Staatsministeriums oder der Staatskanzlei bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten, die zwei oder mehr Geschäftsbereiche betreffen.

(5) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sind der Staatsregierung durch die Staatsministerien möglichst vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(6) Der Ministerpräsident kann Angelegenheiten von politischer Bedeutung vor den Ministerrat bringen.


§ 5
Vorlagen an die Staatsregierung

(1)
1 Bevor ein Staatsministerium der Staatsregierung eine Vorlage zur Beschlussfassung unterbreitet, gibt es der Staatskanzlei und den Staatsministerien Gelegenheit, hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
2 Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beteiligung der Frauenbeauftragten, soweit Vorlagen Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern einschließlich der Berücksichtigung einer geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) berühren, für die Beteiligung des Behindertenbeauftragten, soweit Vorlagen Fragen der Integration der Menschen mit Behinderung behandeln, und für die Beteiligung des Landesbeauftragten für den Datenschutz gemäß Art. 32 Abs. 3 BayDSG .
4 Bei wichtigen wissenschafts- und technologiepolitischen Entscheidungen der Staatsregierung von grundsätzlicher Bedeutung im Bereich von Naturwissenschaft und Technik soll der Wissenschaftlich-Technische Beirat der Staatsregierung gehört werden.

(2)
1 In der Vorlage sind ihr Anlass, der Sachverhalt, die Ziele, die politische Bedeutung, die voraussichtlichen Folgen sowie abweichende Meinungen der Staatskanzlei, der Staatsministerien und ggf. der anhörungsberechtigten Stellen und Organisationen darzustellen.
2 Bestandteil der Folgenabschätzung ist eine aussagekräftige Kostenanalyse, die für den Staat (laufender Staatshaushalt und Finanzplanungszeitraum), die Kommunen sowie die sonstigen Träger der mittelbaren Staatsverwaltung, für die Wirtschaft und für die Bürger getrennt vorzunehmen ist.
3 Im Rahmen der Folgenabschätzung ist erläuternd anzugeben, ob das Vorhaben

  • Verwaltungsaufgaben vermehrt, vermindert oder vereinfacht,
  • Haushaltsmittel (Sach- bzw. Investitionsmittel, Stellen bzw. Personal) erfordert oder freistellt,
  • organisatorische Maßnahmen notwendig macht,
  • den Anforderungen des eGovernment entspricht,
  • Genehmigungs- oder Anzeigepflichten neu einführt,
  • Zuständigkeiten von Mittel- oder Oberbehörden (vor allem von Regierungen oder Staatsministerien) begründet,
  • eine Ausgleichspflicht nach dem Konnexitätsprinzip auslöst (Art. 83 Abs. 3 und 6 BV),
  • unmittelbar oder mittelbar schädliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt.

4 Sollen Verpflichtungen von Unternehmen geregelt werden, Daten oder sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln, sind diese Informationspflichten aufzuführen und hinsichtlich der Kostenfolgen nach den Grundsätzen des Standardkosten-Modells einzeln abzuschätzen. 5 Nachteilige Folgen sind im Hinblick auf mögliche Alternativen besonders zu begründen. 6 Einer besonderen Begründung bedarf auch die Neueinführung von Genehmigungs- oder Anzeigepflichten oder von Zuständigkeiten von Mittel- oder Oberbehörden im Hinblick darauf, warum die bestehende Rechtslage bzw. die Zuständigkeit von Behörden der Kreis- und Ortsstufe nicht für ausreichend gehalten wird.

(3) Die Vorlage ist dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei mit 12 Abdrucken, bei Gesetzentwürfen der Staatsregierung, die dem Landtag zugeleitet werden, mit 17 Abdrucken, zuzuleiten und in das elektronische Dokumentenmanagementsystem des Ministerrats einzustellen.

(4)
1 Zwischen dem Tag der Zuleitung einer Vorlage und dem Tag ihrer Beratung im Ministerrat sollen mindestens sechs Arbeitstage liegen.
2 Tag der Zuleitung ist der Tag des Eingangs bei der Staatskanzlei.

(5)
1 Entwürfe zu Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung dürfen, unbeschadet der Ausnahmen nach § 9 Abs. 1, nicht weitergeleitet oder veröffentlicht werden, solange sie durch die Staatsregierung nicht freigegeben sind.
2 Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung von Verbänden, Körperschaften und sonstigen Organisationen bleiben unberührt.

§ 6
Normsetzung


(1) Gesetzentwürfe der Staatsregierung, Entwürfe von Verordnungen sowie Entwürfe solcher Verwaltungsvorschriften, für deren Erlass die Staatsregierung zuständig ist, (Normentwürfe) werden von den federführenden Staatsministerien erstellt.

(2)
1 Normentwürfe werden erstellt, wenn und soweit ein Sachverhalt nicht ebenso gut durch die Bürger, den Markt oder die Wirtschaft selbst geregelt werden kann oder zwingende öffentliche Interessen zu wahren sind.
2 Eine Regulierung ist auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken.
3 Normentwürfen ist der Entwurf eines Vorblatts beizugeben, in dem in Grundzügen das Problem, die vorgeschlagene Lösung, mögliche Alternativen sowie die Kosten und sonstigen Folgewirkungen in dem sich aus § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und Art. 10 Abs. 1 BayHO ergebenden Umfang dargestellt sind.
4 Normentwürfe und deren Einzelbestimmungen sind mit einer Begründung zu versehen, auch hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit.

(3)
1 Das federführende Staatsministerium gibt zunächst der Staatskanzlei und den Staatsministerien - bei Verordnungen, für deren Erlass ein Staatsministerium zuständig ist, der Staatskanzlei und den betroffenen Staatsministerien - Gelegenheit, zu einem Normentwurf innerhalb einer Frist von mindestens drei Wochen Stellung zu nehmen (Ressortanhörung).
2 Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig; sie bedürfen der Zustimmung der in der Staatskanzlei eingerichteten Zentralen Normprüfstelle. 3 Die Entwürfe für das Haushaltsgesetz und das korrespondierende Finanzausgleichsänderungsgesetz werden im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt.
4 Die Ressortanhörung ist abgeschlossen, wenn die Stellungnahmefrist abgelaufen ist und die Ergebnisse in den Normentwurf eingearbeitet sind.
5 Die Frauenbeauftragte, der Behindertenbeauftragte, der Landesbeauftragte für den Datenschutz und der Wissenschaftlich-Technische Beirat der Staatsregierung sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu beteiligen; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

(4)
1 Parallel zur Ressortanhörung legt das federführende Staatsministerium den Normentwurf der Zentralen Normprüfstelle vor, die die zwingende Notwendigkeit (Abs. 2 Sätze 1 und 2) sowie die materiellrechtliche und rechtsförmliche Ausgestaltung überprüft (Normprüfung).
2 Soweit das federführende Staatsministerium Empfehlungen der Zentralen Normprüfstelle nicht aufgreifen will, kann es den Normprüfungsausschuss anrufen oder mit Zustimmung der Zentralen Normprüfstelle die Angelegenheit unmittelbar der Staatsregierung vorlegen.
3 Der Normprüfungsausschuss besteht aus dem Staatssekretär des Staatsministeriums des Innern als Vorsitzendem und aus den Staatssekretären der anderen Staatsministerien sowie den Amtschefs der Staatskanzlei und der Staatsministerien ohne Staatssekretär; die Zentrale Normprüfstelle kann an den Sitzungen des Normprüfungsausschusses beratend teilnehmen.
4 Soweit das federführende Staatsministerium Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht aufgreifen will, entscheidet die Staatsregierung.
5 Sie kann zu einem Normentwurf jederzeit auch selbst eine Stellungnahme des Normprüfungsausschusses anfordern.
6 Die Normprüfung ist abgeschlossen, wenn das federführende Staatsministerium Einigkeit mit der Zentralen Normprüfstelle oder dem Normprüfungsausschuss erzielt oder die Staatsregierung entschieden hat und das Ergebnis, soweit erforderlich, in den Normentwurf eingearbeitet ist.

(5)
1 Das federführende Staatsministerium übersendet den Normentwurf nach Abschluss der Ressortanhörung und der Normprüfung an Verbände, Körperschaften oder sonstige Organisationen, soweit deren Anhörung gesetzlich vorgeschrieben oder sachdienlich ist, bei Gesetzentwürfen jedoch erst, wenn die Staatsregierung den Auftrag zur Einleitung der Verbandsanhörung erteilt hat.
2 Die Staatskanzlei kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen; Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
3 Besondere gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur frühzeitigen Beteiligung von Verbänden, Körperschaften oder sonstigen Organisationen bleiben unberührt.
4 Die kommunalen Spitzenverbände sind anzuhören, wenn Angelegenheiten geregelt werden sollen, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren (Art. 83 Abs. 7 BV).
5 Mit Einleitung der Verbandsanhörung unterrichtet das federführende Staatsministerium den Landtag nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 und veranlasst die Einstellung in das Internet nach Maßgabe von Nr. 2.6.4 der Organisationsrichtlinien.

(6)
1 Nach Abschluss der Verbandsanhörung legt das federführende Staatsministerium der Staatsregierung Gesetzentwürfe und Normentwürfe, für deren Erlass die Staatsregierung zuständig ist, zur abschließenden Entscheidung vor, nachdem die Staatskanzlei, die Staatsministerien und die Zentrale Normprüfstelle erneut Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und die Ergebnisse eingearbeitet sind.
2 Die erneute Ressortanhörung und Beteiligung der Zentralen Normprüfstelle kann unterbleiben, wenn sie nach dem Ergebnis der Verbandsanhörung nicht geboten erscheint.
3 Das federführende Staatsministerium ist ermächtigt, die Normentwürfe einschließlich des Vorblatts nach der Entscheidung der Staatsregierung im Einvernehmen mit der Zentralen Normprüfstelle abschließend zu redigieren.
4 Entwürfe von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 sind rechtzeitig vor der Ministerratsbehandlung der Staatskanzlei (gvbl@stk.bayern.de) als unterschriftsreife Word-Dateien (ohne Vorblatt und Begründung) zur Vorbereitung der Ausfertigung zu übermitteln.

(7) Vorlagen an die Staatsregierung in Angelegenheiten der Normsetzung richten sich im Übrigen nach § 5 Abs. 2 bis 5.

(8)
1 Die Zentrale Normprüfstelle kann die bestehenden Regelungen des Landesrechts auf Möglichkeiten zur Deregulierung und zum Abbau von Normen überprüfen, Änderungen gegenüber den Staatsministerien anregen und bei dauerhaften Meinungsverschiedenheiten den Normprüfungsausschuss anrufen.
2 Soweit ein Staatsministerium Empfehlungen des Normprüfungsausschusses nicht aufgreifen will, kann die Zentrale Normprüfstelle (über den Leiter der Staatskanzlei) die Angelegenheit der Staatsregierung zur Entscheidung vorlegen.

§ 7
Staatshaushalt


(1) Bei der Vorlage an die Staatsregierung hat das Staatsministerium der Finanzen Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.

(2) Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft werden vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorgeschlagen und von der Staatsregierung beschlossen.

§ 8
Stellungnahmen zu Initiativgesetzentwürfen


(1)
1 Vom Landtag übermittelte Initiativgesetzentwürfe leitet die Staatskanzlei dem für die Angelegenheit federführenden Staatsministerium zur Stellungnahme - möglichst im Einvernehmen mit sachlich betroffenen Staatsministerien - zu und setzt hierfür eine Frist von längstens drei Wochen; den übrigen Staatsministerien wird zugleich Abdruck hiervon übersandt.
2 Die Stellungnahme dient der Festlegung der Haltung der Vertreter der Staatsregierung in den parlamentarischen Beratungen.

(2) Ergänzend kann das federführende Staatsministerium der Staatsregierung eine gegenüber dem Landtag abzugebende Äußerung zur Beschlussfassung unterbreiten; auf Anforderung der Staatskanzlei ist der Staatsregierung eine solche Äußerung vorzulegen.


(3) § 5 Abs. 1 und 2 und § 6 sind nicht anzuwenden.

§ 9
Unterrichtung und Stellungnahmen des Landtags

(1)
1 Die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung erfolgt nach Maßgabe des Parlamentsinformationsgesetzes (PIG), des Art. 10 Abs. 2 und 4 BayHO und der zwischen Landtag und Staatsregierung getroffenen Vereinbarung und obliegt dem zuständigen Staatsministerium.
2 Dieses stellt bei Vorhaben der Landesgesetzgebung und beabsichtigten Rechtsverordnungen, die der Zustimmung des Landtags bedürfen, mit Einleitung der Verbandsanhörung (§ 6 Abs. 5) dem Landtagsamt zur Information der Fraktionen eine ausreichende Zahl von Abdrucken der Normentwürfe zur Verfügung.

(2) In den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 3 bis 8 PIG berücksichtigt die Staatsregierung die Stellungnahme des Landtags.

§ 10
Vorlagen in Personalangelegenheiten


(1)
1 Vor der Vorlage von Vorschlägen in Personalangelegenheiten (§ 4 Abs. 3) an die Staatsregierung ist erforderlichenfalls die Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen oder des Landespersonalausschusses einzuholen.
2 Den Vorschlägen selbst ist eine Begründung beizufügen, die über die Voraussetzungen der vorgeschlagenen Maßnahme und gegebenenfalls über die Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen oder des Landespersonalausschusses Aufschluss gibt.

(2)
1 Vorlagen in Personalangelegenheiten sind über die Staatskanzlei dem Ministerpräsidenten zuzuleiten.
2 Abdruck ist gleichzeitig dem Staatsministerium der Finanzen zu übermitteln.
3 Der Ministerpräsident kann ein Gutachten des Staatsministeriums der Finanzen oder des Landespersonalausschusses oder beider Behörden einholen.

§ 11
Ministerrat


(1)
1 Die Staatsregierung berät und beschließt in Sitzungen des Ministerrats.
2 Diese werden vom Ministerpräsidenten anberaumt und finden regelmäßig jede Woche statt.
3 Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder der Staatsregierung muss eine Sitzung des Ministerrats anberaumt werden.

(2)
1 Der Ministerpräsident setzt die Tagesordnung der Ministerratssitzung fest.
2 Er kann die Aufnahme eines Gegenstands in die Tagesordnung ablehnen, wenn die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 nicht beachtet worden sind oder der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist.
3 Er veranlasst die Einladung zur Ministerratssitzung unter Beifügung der Tagesordnung möglichst drei Tage vor der Sitzung.

(3)
1 Der Ministerpräsident oder der Leiter der Staatskanzlei kann anordnen, dass Angelegenheiten, bevor sie in einer Sitzung des Ministerrats behandelt werden, von den Ministerialdirektoren vorberaten werden; den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, der zu der Beratung weitere Beamte beiziehen kann.
2 Der Ministerpräsident oder der Leiter der Staatskanzlei kann für die Vorberatung von Angelegenheiten, die nur einzelne Staatsministerien betreffen, auch eine interministerielle Arbeitsgruppe einsetzen.
3 An den Sitzungen der Arbeitsgruppe nehmen im Regelfall die Ministerialdirektoren der beteiligten Staatsministerien teil; den Vorsitz führt der Amtschef der Staatskanzlei, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird.
4 Der Amtschef der Staatskanzlei bringt die Ergebnisse der Vorberatungen in den Ministerrat ein.

(4)
Sind die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 nicht beachtet oder ist ein Gegenstand nicht mindestens drei Tage vor der Ministerratssitzung bekannt gegeben worden, so ist die Beschlussfassung über den Gegenstand auf Antrag von mindestens zwei bei der Ministerratssitzung anwesenden Mitgliedern der Staatsregierung bis zur nächsten Ministerratssitzung zurückzustellen.

(5)
1 Die Mitglieder der Staatsregierung sind zur Teilnahme an den Ministerratssitzungen verpflichtet.
2 Ist ihnen die Teilnahme unmöglich, so unterrichten sie den Ministerpräsidenten oder den Leiter der Staatskanzlei schriftlich.
3 Von jedem Staatsministerium soll mindestens ein Mitglied der Staatsregierung an jeder Ministerratssitzung teilnehmen.

(6)
1 An den Ministerratssitzungen nehmen, soweit der Ministerrat nicht anders beschließt, ferner teil der Leiter der Staatskanzlei, der Amtschef der Staatskanzlei, der Leiter der Rechtsabteilung der Staatskanzlei, der Pressesprecher der Staatsregierung sowie der Ministerratsreferent beziehungsweise ihre Stellvertreter.
2 Der Ministerpräsident kann die Teilnahme anderer Personen anordnen, wenn ihm dies für die Behandlung eines Gegenstands sachdienlich erscheint.

(7)
1 Der Ministerrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Staatsregierung anwesend ist (Art. 54 Satz 3 BV).
2 Bei den Abstimmungen darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten (Art. 54 Satz 4 BV).
3 Es entscheidet die Mehrheit der Abstimmenden, bei Stimmengleichheit die Stimme des Ministerpräsidenten (Art. 54 Sätze 1 und 2 BV).
4 Staatssekretäre sind als Mitglieder der Staatsregierung (Art. 43 Abs. 2 BV) nicht an die Weisungen des Staatsministers, dem sie zugewiesen sind, gebunden.

(8)
1 Die im Rahmen der Zuständigkeit der Staatsregierung gefassten Beschlüsse des Ministerrats sind für die Mitglieder der Staatsregierung und für die einzelnen Geschäftsbereiche verbindlich.
2 Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung sind von ihnen insbesondere vor dem Landtag entsprechend den Beschlüssen des Ministerrats zu vertreten, auch wenn sie sich mit ihrer Auffassung nicht decken.
3 Das Einverständnis mit wesentlichen materiellen Änderungen von Vorlagen der Staatsregierung darf gegenüber dem Landtag erst nach erneuter Beschlussfassung des Ministerrats erklärt werden.

§ 12
Vertraulichkeit der Sitzungen, Unterrichtung der Öffentlichkeit,
Niederschrift über die Ministerratssitzungen


(1)
1 Die Ministerratssitzungen sind streng vertraulich.
2 Die Mitglieder der Staatsregierung und die sonstigen Teilnehmer an Ministerratssitzungen sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die Ministerratssitzungen, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmer und über die Abstimmung Verschwiegenheit zu bewahren.
3 Der Ministerpräsident kann ihnen die Bekanntgabe ihrer eigenen Ausführungen gestatten.

(2)
1 Die Mitglieder der Staatsregierung und die sonstigen Teilnehmer an Ministerratssitzungen dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über die in Abs. 1 Satz 2 genannten Vorgänge auch vor Gericht nicht aussagen.
2 Die Staatsregierung kann die Aussage gestatten und soll die Genehmigung zur Aussage nur verweigern, wenn die Aussage dem Wohl des Staates, der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen deutschen Landes zum Nachteil gereichen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

(3)
1 Über jede Ministerratssitzung wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt.
2 Auf Antrag eines Mitglieds der Staatsregierung ist dessen abweichende Stellungnahme zu einem Gegenstand der Beschlussfassung in die Niederschrift aufzunehmen.
3 Mit der Fertigung der Niederschrift beauftragt der Ministerpräsident einen Beamten des höheren Dienstes der Staatskanzlei (Ministerratsreferent).
4 Der Ministerpräsident, der Leiter der Staatskanzlei und der Ministerratsreferent unterzeichnen die Niederschrift. 5 Die Niederschriften sind vom Ministerrat zu genehmigen.

(4)
1 Alle Mitglieder der Staatsregierung erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift, die als ,,VS - nur für den Dienstgebrauch" zu behandeln ist.
2 Die Weitergabe einer als ,,persönlich" gekennzeichneten Niederschrift ist unzulässig.
3 Dasselbe gilt für Ministerratsvormerkungen.

(5)
1 Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung insbesondere an den Landtag dürfen der Öffentlichkeit erst zugänglich gemacht werden, wenn sie im Besitz der Empfänger sind.
2 Über Form und Ausmaß der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse des Ministerrats entscheidet der Ministerpräsident.

§ 13
Beschlussfassung im Umlaufverfahren


(1) In Angelegenheiten, über die zwischen den beteiligten Staatsministerien und der Staatskanzlei Übereinstimmung besteht und deren mündliche Behandlung nicht erforderlich erscheint, kann der Leiter der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Staatsregierung auf schriftlichem Weg einholen (Umlaufverfahren).

(2) Hält ein Staatsminister in einer Angelegenheit die Voraussetzungen für einen Beschluss der Staatsregierung im Umlaufverfahren für gegeben, so ist dies im Zuleitungsschreiben an den Ministerpräsidenten hervorzuheben.

(3) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren unterbleibt, wenn ein Mitglied der Staatsregierung die mündliche Behandlung im Ministerrat wünscht.


Abschnitt 3
Die Staatsminister und die Staatssekretäre


§ 14
Aufgaben der Staatsminister

(1)
1 Die Staatsminister leiten ihre Geschäftsbereiche gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag (Art. 51 Abs. 1 BV).
2 Innerhalb ihres Geschäftsbereichs kommt ihnen, soweit sie zuständig sind, die letzte Entscheidung zu.
3 Alle politisch bedeutsamen, grundsätzlichen oder sonst wichtigen Angelegenheiten sind ihnen zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Die Staatsminister üben die Dienstaufsicht über die Behörden und über die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und im Rahmen der Gesetze die Aufsicht über die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie über die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aus (Art. 55 Nrn. 5 bis 7 BV).

(3)
1 Die Staatsminister ernennen die Beamten und Richter ihres Geschäftsbereichs, soweit diese nicht von der Staatsregierung zu ernennen sind (§ 4 Abs. 3).
2 Sie können andere Behörden ihres Geschäftsbereichs mit der Ernennung der Beamten dieser und nachgeordneter Behörden beauftragen (Art. 55 Nr. 4 Satz 2 BV).

(4)
1 Die Staatsminister fertigen die verfassungsmäßig zustande gekommenen Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums aus und unterzeichnen Verwaltungsvorschriften, die in das Gesetz- und Verordnungsblatt aufgenommen werden sollen; zu Rechtsverordnungen, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, soll das federführende Staatsministerium rechtzeitig die kommunalen Spitzenverbände hören.
2 Solche Vorschriften können nur durch nach Satz 1 unterzeichnete und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Vorschriften ergänzt, aufgehoben oder sonst geändert werden.
3 In jeder Vorschrift ist der Tag zu bestimmen, an dem sie in Kraft tritt.

(5) Die Staatsminister unterzeichnen die an den Ministerpräsidenten gerichteten Schreiben ihres Geschäftsbereichs.

§ 15
Aufgaben und Stellung der Staatssekretäre,
Vertretung der Staatsminister


(1) Staatssekretäre haben Sitz und Stimme in der Staatsregierung (Art. 43 Abs. 2 BV).

(2)
1 Die Staatssekretäre unterstützen den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind.
2 Sie sind unbeschadet § 11 Abs. 7 Satz 4 an die Weisungen des Staatsministers gebunden (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BV).

(3) Die Staatssekretäre vertreten den Staatsminister, dem sie zugewiesen sind, bei der Wahrnehmung der in § 1 Abs. 1 Satz 3 und in § 14 genannten Aufgaben.

(4) Die Vertretung der Staatsminister für den Fall, dass die Mitglieder der Staatsregierung eines Geschäftsbereichs verhindert sind, wird vom Ministerpräsidenten geregelt.

(4a)
1 Ist einem Staatsminister kein Staatssekretär zugewiesen, so wird er außerhalb der eigenen Verantwortung gegenüber dem Landtag durch seinen Amtschef vertreten.
2 Für die Vertretung gegenüber dem Landtag in eigener Verantwortung ist der nach Abs. 4 bestimmte Staatsminister, im Verhinderungsfall der ihn vertretende Staatssekretär zuständig.

(5)
1 Der Ministerpräsident kann die Leitung der Staatskanzlei einem Staatsminister für Sonderaufgaben oder einem Staatssekretär übertragen (Art. 45 , 47 Abs. 1, Art. 50 Satz 1 BV).
2 Außerhalb der eigenen Verantwortung gegenüber dem Landtag wird der Leiter der Staatskanzlei durch den Amtschef der Staatskanzlei ständig vertreten.

(6) In den laufenden Geschäften sowie in Angelegenheiten, für die nicht nach der Verfassung oder anderen Vorschriften ausschließlich der Staatsminister zuständig ist (§ 14), können sich die Staatsminister auch durch einen Beamten vertreten lassen.


Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen


§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift


(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1957 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 2 Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ministerrat mit dem Normentwurf oder den Eckpunkten hierzu vor dem 1. Dezember 2006 bereits befasst war.